Wenn Sie als Arbeitnehmer in der Schweiz
aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen
nicht an Ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren....
...eröffnet sich möglicherweise für Sie die in der Regel sehr vorteilhafte Möglichkeit Ihre Steuern ganz oder teilweise in der Schweiz zu entrichten.
Achtung:
-> lesen Sie bitte für Steuerjahre ab 2020 in jedem Fall auch den
nächsten Menüpunkt
=> Wichtige Änderungen zur 60 -Tage-Regel
Wenn diese Regelung für Sie in Frage kommt (was wir in einem Telefongespräch im Zusammenhang mit der Terminvereinbarung klären) sollten Sie bis zum Beratungstermin in
jedem Fall bitte folgende Excel-Tabelle ausfüllen:
Neues
Urteil !!!
Das unten eingefügte neu veöffentlichte Urteil ist in die Formeln der
Tabelle noch nicht eingearbeitet worden. Es zum jetztigen Zeitpunkt (Stand 01.04.2021) auch nicht klar ob die Finanzverwaltung diese Urteil anwenden wird. Das Urteil führt tendenziell zu
weniger Nicht-Rückkertagen und somit zu mehr Fällen in denen der Arbeitslohn in Deutschland statt in der Schweiz zu versteuern ist. Fragen Sie ggf. bei Ihrem Finanzamt nach ob das Urteil angewendet
wird, oder ob die alte Regelung lt. der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz weiter gilt. Wenn das Urteil Anwendung findet muss die automatisch von der Tabelle
ermittelte Anzahl der Nicht-Rückkertage manuel angepasst werden. Bei der Beispiel-Reise 1 (vergl. unten) müsste z.B. die Anzahl der Nicht-Rückkertage also von 3 auf 2 reduziert werden, da
der Mandant am 05.02. tatsächlich nach Deutschland zurückgekehrt ist.
Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a DBA-Schweiz (BFH)
Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht
(mehr) zu den Nichtrückkehrtagen i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen (BFH, Urteil v. 30.9.2020 - I R
37/17; veröffentlicht am 1.4.2021).
Weiteres neues Urteil zu "Leienden Angestellten"
Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz (BFH)
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Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1971/2010 setzt keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraus. Die anders lautende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV v. 20.12.2010 verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) (BFH, Urteil v. 30.9.2020 - I R 60/17; veröffentlicht am 1.4.2021). |
Die Tabelle für das Jahr 2020/2021 mit Berücksichtigung aller
Covid-Besonderheiten liegt noch nicht vor (und wird es vermutlich
auch niemals). Vielleicht fühlen Sie sich berufen diese zu erstellen und an dieser Stelle der Allgemeinheit zur Verfügugn zu stellen?
Auf die Ergebnisse der vorliegenden Tabelle zum Jahr 2020/2021
können Sie sich in jedem Fall ohne weitere fachkundige steuerliche
Beratung (oder eigene Recherche) nicht verlassen.
Bitte beachten Sie in jedem Fall das COVID Beiblatt 2020
und alle anderen Infos zu Covid und der 60-Tage-Regel.
Vergessen Sie nich anzukreuzen ob Sie "Leitender Angestellter" sind oder nicht. Beachten Sie bitte auch in jedem Fall die Ausfüllanleitung und die roten Fehlerhinweise. Fragezeichen
sind zu überschreiben oder zu entfernen (sonst rechnet die Tabelle nicht korrekt)
Beachen Sie auch in jedem Fall unten die Lasche "Rechtliche Hinweise"
in der Tabelle.
Es kann kontraproduktiv sein dieses Formular und die Excel-Tabelle
zu verwenden. Bitte lassen Sie diese Unterlagen daher nur nach Rücksprache mit uns von Ihrem Arbeitgeber abstempeln.
Erst recht sollten Sie vor der Erstellung Ihrer Steuererklärung bzw.
Rücksprache mit uns vorab keine Unterlagen an Kantonale
Steuerämter in der Schweiz übermitteln.
> Formular Gre-3 (a-c) (4-fach, ausfüllbar, PDF)
OFD Verfügung mit Erläuterungen und Beispielen
-> wann die Rückkehr nach Deutschland zumutbar ist
und wann nicht.
-> Nutzung PKW im Vergleich zu Öffentliche Verkehrsmitteln.
Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann (Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 15a Abs. 2
DBA-Schweiz
b) Rechtslage bis 2018 |
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Ist die Rückkehr vom Einsatzort an den Wohnort
zumutbar liegt kein |
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Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist dann zu verneinen,
wenn die |
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die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort
benötigte Zeit |
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3 Stunden übersteigt. Demgegenüber gilt die Rückkehr
grundsätzlich als |
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Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit weniger als
2 Stunden beträgt |
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Ferner ist eine Rückkehr an den Wohnsitz in der
Regel nicht zumutbar, |
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(Grenzgängerhandbuch Fach A Teil 2 Nummer 6) |
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Das BMF teilte in einem Einzelfall die von der OFD
vertretene Auffassung, |
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nur 60 km zwischen Wohn- und Arbeitsort ohne
außergewöhnliche |
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bei außergewöhnlich langen Arbeitszeiten angenommen
werden |
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Folge, dass eine Heimkehr an den Wohnsitz vom
"normalen Arbeitsort" |
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Davon kann für die Tage ausgegangen werden, an denen
bei einer |
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weniger als 8 Stunden betragen
würde.* Diese Auffassung deckt sich |
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Bereich. (Grenzgängerhandbuch Ach A Teil 2 Nummer 5) |
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