Mobile-Steuerberatung

Jared Daum
Waldallee 13
79110 Freiburg

0761/800805
 

Anwendung der Öffnungsklausel bei Bezug von AHV-Rente und Zahlungen/Renten aus dem Obligatorium einer Schweizer Pensionskasse


Beachten Sie bitte die (neue) Tabellen ganz unten.
Mit dieser können Sie berechnen ob die Öffnungsklausel und ggf.

in Welche Höhe diese bei Ihnen zu Anwendung kommt. 
Die Tabelle wurde in einigen Punkten angepasst/korrigiert. 
Wenn Sie Ihre Öffnungklausel mit einer Älteren Version 
berechnet haben sollten Sie überprüfen ob Sie mit der
aktuellen Version besser fahren.  

Das Berechnungsschema der Tabelle wurde in den letzten Jahren
mehrfach geändert.  Letztlich handel es sich nur um ein Schätzung. 


Sie können/sollten auch für bereits seit Jahren laufende Renten
prüfen ob die Öffnungsklausel in Frage kommt und diese
dann ggf. zu Ihrem Vorteil nutzten. 

 

Wenn Sie vor dem 01.01.2005 in der Schweiz angefangen haben und
vor dem 01.01.2005 mindestens 10 Jahre in der Schweiz

gearbeitet haben könnte die steuerliche vorteilhfafte sogenannte „Öffnungsklausel“ bei Ihnen Anwendung finden.

Das ist immer dann der Fall, wenn die Summer der Einzahlungen (Arbeitgeber u. Arbeitnehmer) in die Pensionskasse
(nur die Obligatorische Beiträge) und AHV-Beiträge in mindestens 10 Jahren höher war als der Höchstbetrag den 
Sie davon in Deutschland maximal (fiktiv) von der Steuer hätten absetzen können. Dadurch soll eine (Doppel-) Versteuerung von Auszahlungen vermieden werden, die Sie vorher nicht steuerlich absetzen konnten.
 

Problem ist auch hier in der Regel die Beschaffung der Daten (höhe der Einzahlungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers nur in den obligatorischen Teil der Pensionskasse).

Da diese häufig nicht beschafft werden können müssen Sie überschlägig rechnerisch aus den Beiträgen zur AHV abgeleitet werden (vergl. dazu unten die Open Office Tabelle i „2023 Öffnungsklausel“).

Besser wäre es wenn die Pensionskasse die entsprechenden Daten zur Verfügung stellen kann. In diesem Fall kann die Tabelle „2017 Öffnungsklausel Nachweis"  verwendet werden. Habe ich aber
bisher leider bisher noch nicht erlebt. 

Öffnen Sie die Tabelle nicht mit Excel sondern nur direkt mit Open Office. Open Office können Sie kostenlos im Internet herunterladen.
Mit dieser Software arbeitet auch die Finanzverwaltung. 

Wenn die Öffnungsklausel für Sie in Frage kommt rufen Sie daher bei der AHV an und bestellen Sie dort einen
Versicherungsverlauf (Auflistung alle Einzahlungen) während Ihrer gesamten Tätigkeit bis zum Rentenbeginn in der Schweiz.

 

Wenn die Öffnungsklausel zur Anwendung kommt führt das dazu, dass ein Teil Ihre Rente aus dem Obligatorium der Pensionskasse und ggf. auch ein Teil der AHV-Rente statt mit dem höheren „Besteuerungsanteil“ 


mit dem deutlich geringeren „Ertragsanteil“

https://www.steuertipps.de/lexikon/e/ertragsanteil-tabelle

der Besteuerung unterworfen wird.
 

D.h. im Ergebnis, dass ein Teil der laufenden Rente fiktiv von eine obligatorischen Rente (hoher Besteuerungsanteil) in eine überobligatorische Rente (geringer Besteuerungsanteil) umqualifiziert wird.

Wenn Sie eine Einmalauszahlung aus der Pensionskasse (Obligatorium) erhalten und die Öffnungsklausel greift, ist die Einmalzahlungen in Höhe des Teils für den die Öffnungsklausel greift komplett steuerfrei.

 

Konnte der Steuerpflichtige in rentenrechtlich zulässiger Weise Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes
Kalenderjahr leisten, die jedoch erst im Zahlungsjahr rentenrechtlich wirksam werden, sind diese Beiträge im Rahmen der Öffnungsklausel
des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG als Beiträge für das Jahr zu berücksichtigen, für das sie zulässigerweise
geleistet wurden (BFH, Urteil v. 4.9.2019 - X R 43/17; veröffentlicht am 30.1.2020).

Alle hier gemachten Angaben inkl. der Tabellen erfolgen ohne
Gewähr für deren Korrektheit und Aktualität
.
Lassen Sie sich bitte ggf. von einem Steuerberater beraten. 


In der Tabelle Öffungsklausel sind nur Eingaben auf der Seite zu machen,
die Sie beim Öffnen der Tabelle zuerst sehen (Tabellenblatt "Eingabewerte" und nur in die gelb hinterlegten Felder. In der Spalte "Beiträge DRV" sind sämgliche Arbeitgeber- und Arbeigebereinzahlungen in die Deutsche Rentenversicherung oder Ersatzversorgungswerke einzutragen. Das kommt für Jahre in Betracht in denen Sie sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland gearbeitet und Beiträge geleistet haben. 


Die Bearbeitung kann nicht mit Excel erfolgen. 
Sie müssen sich dazu die OpenOffice Software herunterladen,
diese dann öffenen und dann die Tabelle aus dieser Software 
heraus öffnen. 

Die Tabelle kann bis zum Jahr 2022 (=Jahr des
Rentenbeginns) verwendet werden. Eine Verwendung für 
Rentenbeginne im Jahr 2023 ist auch möglich. Dies jedoch unter
der Voraussetzung, dass auf dem Tabellenblatt "Prüfung"
der gelb hinterlegte Wechselkurs für das Jahr 2023 eingegeben wird
(vorbelegt ist der Jahresumrechnungskurs für das Jahr 2022 mit
CHF 99 für EUR 100). 


Die Finanzverwaltung (OFD-Karsruhe) bzw. die Finanzämter stellen
dem Steuerbürger leider keine solche Tabelle zur Verfügung. 
Meiner Meinung nach ein Unding. 
So kommt der normale Steuerbürger nicht zu seinem Recht und
bei den Finanzämtern erhöht sich der Verwalgungsaufwand. 
Kein Wunder das in Deutschland nichts funktioniert. 

Ich kann nur empfehlen sich bei der Oberfinanzdirektion
Karlsruhe zu beschweren und die Veröffentlichung dieser
(und vieler anderer) Arbeitshilfe(n) zu fordern. Wer sich eine Öffnungsklausel ausdenkt muss dem Steuerbürger auch die
Möglichkeit geben diese zu berechnen/nutzen. 

 

2023 Öffnungsklausel Berechnung (verwendbar bis VZ 2022 = Rentenbeginn)
2023 Öffnungsklauselberechnung.ods
Open Office Spreadsheet [79.4 KB]
2017 Öffnungsklausel Nachweis
Öffnungsklausel_Obligatorium_nachgewiese[...]
Open Office Spreadsheet [50.4 KB]
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