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Jared Daum
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Schweizer Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld (welches der Arbeitgeber für die Weiterbezahlung 
Ihres Einkommens erhält), ist lt. Auffassung der Finanzverwaltung in Deutschland steuerfrei.

Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Leistungen
in der Schweiz zum vollen Quellensteuersatz (also in der Regel

mit mehr als 4,5% Grenzgängersteuer) belastet wird und ein
entsprechender Nachweis geführt werden kann. 

Wenn Sie die Entsprechenden Nachweise nicht aus dem Lohnausweis

oder entsprechenden Anlagen dazu entnommen werden können
müssen Sie den Arbeitgeber um die Ausstellung entsprechender
Nachweise bitten oder den in Deutschalnd geltenden (deutlich

höheren) Steuersatz bezahlen. 

Vermutlich wird das Finanzamt diese steuerfreien Leistungen
dann in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterwerfen.
 

Diese Leistungen sind mit inländischen Leistungen vergleichbar.
Sie sind nach § 3 Nr. 2 Buchst. e i.V. mit § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k i.V. mit Buchst. a EStG.

 

Offizieller Wortlaut der Regelung
 

Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15a des Abkommens auf Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen

 

Im Hinblick auf die Artikel 15 und 15a des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass die in der Schweiz ausgezahlte Kurzarbeitsentschädigung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Vergütungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von staatlicher Seite der Schweiz entweder direkt oder über den Arbeitgeber erstattet werden und vorübergehend das Erwerbseinkommen aus unselbständiger Arbeit, die infolge der COVID-19- Pandemie nicht ausgeübt werden kann, ersetzen sollen, als Vergütungen für unselbständige Arbeit im Sinne von Artikel 15 und Artikel 15a des Abkommens zu qualifizieren sind und nur von der Schweiz besteuert werden. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht oder wird die Steuer auf diesen Einkünften zu einem nach dem Abkommen begrenzten Steuersatz ermittelt und erhoben, so kann Deutschland diese besteuern. Die Verfahrenspflichten der betroffenen steuerpflichtigen Person gemäss Tz. 4 (1) gelten sinngemäss. (2) In der Schweiz ansässige Personen können aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie anstelle ihres regulären Arbeitslohns deutsches Kurzarbeitergeld beziehen. In der Erwägung, dass diese deutschen Sozialversicherungsleistungen auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Nettoarbeitslohns berechnet werden, gelten diese als in Deutschland besteuert und die Schweiz nimmt diese Einkünfte von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. 

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