Mobile-Steuerberatung

Jared Daum
Waldallee 13
79110 Freiburg

0761/800805
 

Wenn Sie als Arbeitnehmer in der Schweiz
aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen 
nicht an Ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren....

...eröffnet sich möglicherweise für Sie die in der Regel sehr vorteilhafte Möglichkeit Ihre Steuern ganz oder teilweise in der Schweiz zu entrichten.

Achtung: 
-> lesen Sie bitte für Steuerjahre ab 2020 in jedem Fall auch den 
    nächsten Menüpunkt 
    => Wichtige Änderungen zur 60 -Tage-Regel

Wenn diese Regelung für Sie in Frage kommt (was wir in einem Telefongespräch im Zusammenhang mit der Terminvereinbarung klären) sollten Sie bis zum Beratungstermin in jedem Fall bitte folgende Excel-Tabelle ausfüllen:

Tabelle zur automatischen Ermittlung der Nicht-Rückkehrtage 2019 (60-Tage-Regel)
1) Automatische Ermittlung NRT 2019.xlsx
Microsoft Excel-Dokument [1.7 MB]
Tabelle zur automatischen Ermittlung der Nicht-Rückkehrtage 2020/2021. (60-Tage-Regel)
1) Automatische Ermittlung NRT 2021.xlsx
Microsoft Excel-Dokument [1.7 MB]

Neues Urteil !!!

Das unten eingefügte neu veöffentlichte Urteil ist in die Formeln der Tabelle noch nicht eingearbeitet worden. Es zum jetztigen Zeitpunkt (Stand 01.04.2021) auch nicht klar ob die Finanzverwaltung diese Urteil anwenden wird. Das Urteil führt tendenziell zu weniger Nicht-Rückkertagen und somit zu mehr Fällen in denen der Arbeitslohn in Deutschland statt in der Schweiz zu versteuern ist. Fragen Sie ggf. bei Ihrem Finanzamt nach ob das Urteil angewendet wird, oder ob die alte Regelung lt. der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz weiter gilt. Wenn das Urteil Anwendung findet muss die automatisch von der Tabelle ermittelte Anzahl der Nicht-Rückkertage manuel angepasst werden. Bei der Beispiel-Reise 1 (vergl. unten) müsste z.B. die Anzahl der Nicht-Rückkertage also von 3 auf 2 reduziert werden, da der Mandant am 05.02. tatsächlich nach Deutschland zurückgekehrt ist. 

Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a DBA-Schweiz (BFH)

 

Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht
(mehr) zu den Nichtrückkehrtagen i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen (BFH, Urteil v. 30.9.2020 - I R 37/17; veröffentlicht am 1.4.2021). 

 

 

Weiteres neues Urteil zu "Leienden Angestellten"

 

Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz (BFH)

 

Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1971/2010 setzt keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraus. Die anders lautende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV v. 20.12.2010 verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) (BFH, Urteil v. 30.9.2020 - I R 60/17; veröffentlicht am 1.4.2021).

 

 

 

Die Tabelle für das Jahr 2020/2021 mit Berücksichtigung aller

Covid-Besonderheiten liegt noch nicht vor (und wird es vermutlich
auch niemals). 
Vielleicht fühlen Sie sich berufen diese zu erstellen und an dieser Stelle der Allgemeinheit zur Verfügugn zu stellen?
Auf die Ergebnisse der vorliegenden Tabelle zum Jahr 2020/2021
können Sie sich in jedem Fall ohne weitere fachkundige steuerliche
Beratung (oder eigene Recherche) nicht verlassen. 

Bitte beachten Sie in jedem Fall das COVID Beiblatt 2020

und alle anderen Infos zu Covid und der 60-Tage-Regel. 

Vergessen Sie nich anzukreuzen ob Sie "Leitender Angestellter" sind oder nicht. Beachten Sie bitte auch in jedem Fall die Ausfüllanleitung und die roten Fehlerhinweise.  Fragezeichen sind zu überschreiben oder zu entfernen (sonst rechnet die Tabelle nicht korrekt)

Beachen Sie auch in jedem Fall unten die Lasche "Rechtliche Hinweise"
in der Tabelle.  

Das nachfolgend zum Download bereitgestellte Formular Gre-3
werden Sie möglicherweise ebenfalls benötigen.
Bitte dieses Formular vorab noch nicht ausfüllen.

Es kann kontraproduktiv sein dieses Formular und die Excel-Tabelle
zu verwenden. Bitte lassen Sie diese Unterlagen daher nur nach Rücksprache mit uns von Ihrem Arbeitgeber abstempeln.

Erst recht sollten Sie vor der Erstellung Ihrer Steuererklärung bzw.
Rücksprache mit uns vorab keine Unterlagen an Kantonale
Steuerämter in der Schweiz übermitteln.

> Formular Gre-3 (a-c) (4-fach, ausfüllbar, PDF)

Formular Gre-3
Formular+Gre-3+$284-fach$29.pdf
PDF-Dokument [58.5 KB]

OFD Verfügung mit Erläuterungen und Beispielen
     -> wann die Rückkehr nach Deutschland zumutbar ist 
          und wann nicht.
     -> Nutzung PKW im Vergleich zu Öffentliche Verkehrsmitteln.     

OFD/Verständigungsvereinbarung PKW/Öffentliche Verkehrsmittel, Zumutbarkeit der Rückkehr
Verfügung Verständigungsvereinbarung Zum[...]
PDF-Dokument [37.5 KB]

a) Rechtslage ab 2019

 

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann
or, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist
ine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach
Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die 
kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke 
über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel
 ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz
insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den
allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als
1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender
Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die
unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie
tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.

(Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 15a Abs. 2 DBA-Schweiz
veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 25.10.2018 - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09).

 

 

b) Rechtslage bis 2018

 

Ist die Rückkehr vom Einsatzort an den Wohnort zumutbar liegt kein
Nichtrückkehrtage vor.

Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist dann zu verneinen, wenn die
Straßenentfernung mehr als 110 km beträgt, oder wenn die für

die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit
(hin und zurück) mit den in der Regel benutzten Transportmitteln

3 Stunden übersteigt. Demgegenüber gilt die Rückkehr grundsätzlich als
zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der

Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit weniger als 2 Stunden beträgt
und die Straßenentfernung unter 90 km beträgt

 

Ferner ist eine Rückkehr an den Wohnsitz in der Regel nicht zumutbar,
wenn der Arbeitgeber die Wohn- bzw. Übernachtungskosten trägt.

(Grenzgängerhandbuch Fach A Teil 2 Nummer 6)

 
 

Das BMF teilte in einem Einzelfall die von der OFD vertretene Auffassung,
dass eine Rückkehr an den Wohnort bei einer Entfernung von

nur 60 km zwischen Wohn- und Arbeitsort ohne außergewöhnliche
Umstände zumutbar ist. Solche außergewöhnliche Umstände können

bei außergewöhnlich langen Arbeitszeiten angenommen werden
(spätes Arbeitsende, am nächsten Tag früher Arbeitsbeginn) mit der

Folge, dass eine Heimkehr an den Wohnsitz vom "normalen Arbeitsort"
nicht mehr zumutbar ist.

 

Davon kann für die Tage ausgegangen werden, an denen bei einer
angenommenen Rückkehr an den Wohnsitz der Aufenthalt dort

weniger als 8 Stunden betragen würde.* Diese Auffassung deckt sich 
mit den Grundsätzen der FG-Rechtssprechung zu diesem

Bereich. (Grenzgängerhandbuch Ach A Teil 2 Nummer 5)

 

 

Druckversion | Sitemap
www.Mobile-Steuerberatung.de Vor Ort Steuerberatung für ARBEITNEHMER, GREZGÄNGER, RENTNER, VERMIETER im Großraum FREIBURG u. per Telefon auch Bundesweit