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Jared Daum
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(Nicht-)volle Anrechnung von Quellensteuer in Deutschland.                                                Neue Frist für Formular Gre_3 und ordentliche Veranlagung in CH (31.03. Folgejahr) in CH

Das Finanzamt rechnet die Quellensteuer in vielen Fällen nicht mehr
in voller Höhe
an. Ob das so korrekt ist darf stark bezweifelt (und mit Einspruch angefochten) werden. Das betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Bezieher von Pensionen aus öffentlich rechtlichen Kassen. 

Infoblatt des Finanzamts zur Steueranrechnung bei Grenzgängern
Infoblatt zur Steueranrechnung bei Grenz[...]
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Mit Kreisschreiben Nr. 45 vom 12.06.2019 hat das Eidgenössische Finanzdepartement EFD die ab dem Steuerjahr 2021 geltenden Regelungen zur Quellenbesteuerung bekanntgege-ben. U.a. wurden Änderungen beim Verfahren zur Tarifkorrektur oder zur Nachbesteuerung zum ordentlichen Tarif vorgenommen. Ebenfalls wurde die Frist zur Einreichung des Formulars Gre-3 beim kantonalen Steueramt verkürzt (Frist grundsätzlich bis 31.03. des Folgejahres). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei dem jeweils zuständigen kantonalen Steueramt oder ggf. auf dessen Homepage.

Info Kanton Argau (gilt vergleichbar auch in anderen Kantonen)
Änderung Verfahrensablauf 60 Tage Regel.[...]
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Kreisschreiben Nr. 45 vom 12.06.2019
Kreisschreiben Nr. 45.pdf
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Quellensteuerrevision 2021, nachträgliche ordentliche Veranlagung in der Schweiz, kurze Frist: 31.03. des Folgejahres

Betroffen sind Sie i.d.R. nur wenn die Grenzgängereigenschaft aufgrund von mehr als 60 Nicht-Rückkehrtagen entfallen ist, oder aus anderen Gründen (z.B. weniger als ein Grenzübertritt pro Woche zwischen DE und CH) diese erst überhaupt nicht entsteht.

Gesetzliche Mitwirkungspflicht der Mitarbeitenden bei der Erhebung von Quellensteuer und gerechtere Quellenbesteuerung (steuerliche Auswirkungen ergeben sich in der Regel nur wenn die Grenzgängereigenschaft aufgrund von mehr als 60 Nicht-Rückkehrtagen entfallen ist, oder aus anderen Gründen (z.B. weniger als ein Grenzübertritt pro Woche) von  erst überhaupt nicht vorliegt).

Auf den 1. Januar 2021 tritt die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommen in Kraft. Im Wesentlichen geht es um eine gerechtere Besteuerung der Mitarbeitenden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse. Neu können nun auch Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von unter CHF 120’000 eine Steuererklärung einreichen, persönliche Abzüge darin geltend machen und gegebenenfalls von einem tieferen Steuersatz ihrer Wohngemeinde am Ort der Doppelten Haushaltsführung in der Schweiz profitieren. Voraussetzung ist, dass trotz Wohnsitz im Ausland mindestens 90% des Haushaltseinkommens (also z.B. inkl. des Arbeitslohns eines Ehegatten der
in Deutschland erwerbstätigt ist) in der Schweiz erwirtschaftet wird.


Zusätzlich werden die Arbeitgebenden in die Pflicht genommen, mehr Informationen über ihre quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden einzuholen, in die Abrechnung einfliessen zu lassen und den kantonalen Quellensteuerämtern elektronisch zu übermitteln. Die Steuerbehörden bestimmen die anzuwendenden Steuertarife.

Das Wichtigste:

Die geänderte Quellensteuergesetz wird ab 2021 die persönlichen Verhältnisse bei der
Höhe der Quellensteuer eingehender berücksichtigen und hat folgende Auswirkungen:


Quellensteuerpflichtige Mitarbeitende unterstehen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht und sind für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber dem Arbeitgeber verantwortlich. Neu werden von den kantonalen Steuerbehörden unter anderem folgende Daten benötigt:

- Zivilstand bzw. Zivilstandsänderungen, Wohnortwechsel, Aufnahme/Aufgabe einer
   zusätzlichen Erwerbstätigkeit, Anzahl Kinder, Konfession, Aufnahme/Aufgabe der
  Erwerbstätigkeit des Ehegatten usw.)


- Zur korrekten Berechnung von allfälligen Nachzahlungen sind die oben erwähnten
  Informationen auch nach Austritt an Roche zu melden.


- Neu besteht nun auch für quasi-ansässige* Quellenbesteuerte und für in der Schweiz   ansässige Personen mit einem Einkommen von weniger als CHF 120'000/Jahr die Möglichkeit, eine Steuererklärung einzureichen und von ihrer Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde nachträglich ordentlich besteuert zu werden (erstmals in 2022 für Steuerjahr 2021). Dafür gelten sehr kurze Fristen (31.03. des Folgejahres).

(* Wohnsitz im Ausland und erwirtschaftet mindestens 90% des Haushaltseinkommens in der Schweiz)

ab 2021: Melden Sie dem Arbeitgeber umgehend Änderungen zu Ihren persönlichen Verhältnissen, welche Sie im Steuerdatenformular vorab bereits angegeben haben.

ab 2022: Nachträgliche ordentliche Veranlagungen (NOV) werden bei einem Einkommen von über CHF 120'000/Jahr obligatorisch durchgeführt. Anträge zur NOV bei einem Einkommen unter CHF 120'000/Jahr sind mittels NOV Antragsformular des Steueramtes Ihres Wohnkantons einzureichen. Diese sowie sämtliche Anträge zu Tarifkorrekturen sind jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres zu erfolgen.

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